Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – sog. „Meister-BAföG“ – begründet einen individuellen Rechtsanspruch auf Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen oder anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.
Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- und Industriemeister/ in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Fachkrankenpfleger/ in, Betriebswirt/in (HWK) oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen, können die Aufstiegsförderung beantragen.
Gefördert werden Teilzeitmaßnahmen und Vollzeitmaßnahmen. Für beide gibt es den sog. Maßnahmebeitrag. Dieser wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt. Er besteht aus einem Beitrag zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und einem Beitrag zu den Kosten des Prüfungsstücks. Bei Vollzeitmaßnahmen kann ein Beitrag zum Lebensunterhalt gewährt werden. Dieser wird einkommens- und vermögensabhängig geleistet.
Maßnahmebeitrag:
Der Maßnahmebeitrag für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren beträgt bis zu 10.226 Euro. Davon werden 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Für den Rest kann ein zinsgünstiges Darlehen in Anspruch genommen werden.
Prüfungsstück:
Das Prüfungsstück wird bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchstens jedoch bis zu 1.534 Euro als zinsgünstiges Darlehen gefördert.
Beitrag zum Lebensunterhalt:
Bei Vollzeitmaßnahmen wird einkommens- und vermögensabhängig ein Unterhaltsbeitrag bis zur individuellen Bedarfssatzhöhe geleistet. Der Unterhaltsbedarf besteht aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente.
Familienförderung:
Für Familien erhöht sich der Unterhaltsbeitrag je Monat um 210 Euro je Kind und Monat. Dieser Betrag wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Der Erhöhungsbetrag wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
Kinderbetreuung:
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung von 113 Euro erhalten. Dieser Betrag wird pauschal ohne Kostennachweis gewährt
Die Darlehen des „Meister-BAföG“ werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Die Darlehen sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit – insgesamt maximal bis zu 6 Jahren – zins- und tilgungsfrei. In dieser Zeit trägt der Staat die Zinsen. Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen.
Bestehen Geförderte die Abschlussprüfung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme, werden Ihnen auf Antrag 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.
Bei der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens wird bereits ab der Einstellung und der dauerhaften Beschäftigung eines neuen sozialver-sicherungspflichtigen Mitarbeiters (oder eines Auszubildenden) 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens gewährt. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 66 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen werden.
Förderanträge sind an die zuständigen Stellen zu richten. Die zuständigen Stellen sind in der Regel die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten an Ihrem ständigen Wohnsitz. Ausnahmen gibt es z.B. in Sachsen. Hier stellen Sie den Antrag bei der zuständigen IHK, die Sie auch umfassend berät.
Bei Vollzeitmaßnahmen sollte der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, denn die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab dem Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Der Unterhaltsbeitrag kann nicht rückwirkend geleistet werden.
erhalten Sie unter www.meister-bafoeg.info
oder unter der Hotline 0800-62 23 63 45.
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